Seit dem 01.01.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Verfahren nach ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO und StPO für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend. Dies gilt auch für die Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.
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